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Druckgeräterichtlinie Tauchhülsen verklärung

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Die Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Druckgeräte (DGRL) legt verschiedene Bestimmungen für Druckmessgeräte fest, die in der Europäischen Union verkauft werden. Sie besagt, dass alle derartigen Geräte mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von mehr als 0,5 Bar der DGRL entsprechen müssen, die seit dem 30. Mai 2002 gilt. Für die Tauchhülsen von Thermo-Electra gilt die DGRL nicht, da sie keine unter Druck stehenden Flüssigkeiten enthalten oder befördern. Sie gelten daher im Sinne der Druckgeräterichtlinie nicht als „druckhaltende Geräte“. Es gibt jedoch eine Ausnahme für Tauchhülsen, die für den Einbau in Rohrleitungen geeignet sind, wie z. B. die Modelle TW61 und TR25, da sie Bestandteile von Druckgeräten sind und der DGRL entsprechen müssen. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, diese Bauteile gemäß der Richtlinie A-22 mit CE zu kennzeichnen.